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   LSG Berlin-Brandenburg, 27.09.2018 - L 1 KR 488/17 WA   

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LSG Berlin-Brandenburg, 27.09.2018 - L 1 KR 488/17 WA (https://dejure.org/2018,36091)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.09.2018 - L 1 KR 488/17 WA (https://dejure.org/2018,36091)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. September 2018 - L 1 KR 488/17 WA (https://dejure.org/2018,36091)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Tätigkeit als Erziehungsbeistand nach

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.09.2018 - L 1 KR 488/17
    Mit Rücksicht auf die vom BSG in dem Verfahren B 12 R 7/15 R zu erwartende Entscheidung ist das Verfahren durch Beschluss vom 9. September 2015 ruhend gestellt worden.

    Bei der Abwägung müssen alle nach Lage des Einzelfalles relevanten Indizien berücksichtigt und innerhalb einer Gesamtschau gewichtet und gegeneinander abgewogen werden (vgl. zum Ganzen BSG Urt. v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - juris Rn 16, Urt: v. 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R - juris Rn 21).

    Aus leistungsrechtlicher Sicht des SGB VIII können Leistungen der Familienhilfe sowohl durch abhängig Beschäftigte als auch durch selbständig Tätige erbracht werden (BSG, Urt. v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - juris Rn 18-20, BSG Urt. v. 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R juris Rn 30/32).

    Das betrifft die Fragen des Unternehmerrisikos, der Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, das Nutzen fremder Arbeitsmittel und die freie Zeiteinteilung (BSG Urt. v. 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R juris Rn 41-49).

    Mit dieser Maßgabe sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R und B 12 KR 14/10 R, Urt. v. 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R), welches im Rahmen der Überprüfung der abhängigen Beschäftigung eines Familienhelfers nach dem SGB VIII für erheblich gehalten hat, ob und inwieweit (finanzielle) Unterschiede zu (schon tatsächlich) abhängig Beschäftigten gemacht worden sind, der Familienhelfer einseitig von seinem Arbeitsauftrag abgezogen werden konnte, er zur höchstpersönlichen Leistungserbringung verpflichtet war und ob und in welchem Umfang der Träger Kontrollbefugnisse ausübte.

  • BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R

    Sozialversicherungspflicht - Familienhelfer - abhängige Beschäftigung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.09.2018 - L 1 KR 488/17
    Bei der Abwägung müssen alle nach Lage des Einzelfalles relevanten Indizien berücksichtigt und innerhalb einer Gesamtschau gewichtet und gegeneinander abgewogen werden (vgl. zum Ganzen BSG Urt. v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - juris Rn 16, Urt: v. 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R - juris Rn 21).

    Aus leistungsrechtlicher Sicht des SGB VIII können Leistungen der Familienhilfe sowohl durch abhängig Beschäftigte als auch durch selbständig Tätige erbracht werden (BSG, Urt. v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - juris Rn 18-20, BSG Urt. v. 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R juris Rn 30/32).

    Dafür reicht nicht aus, dass bei der Ausübung einer Dienstleistung bestimmte öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten sind (Urteil des BSG vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - juris Rn 19).

    Mit dieser Maßgabe sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R und B 12 KR 14/10 R, Urt. v. 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R), welches im Rahmen der Überprüfung der abhängigen Beschäftigung eines Familienhelfers nach dem SGB VIII für erheblich gehalten hat, ob und inwieweit (finanzielle) Unterschiede zu (schon tatsächlich) abhängig Beschäftigten gemacht worden sind, der Familienhelfer einseitig von seinem Arbeitsauftrag abgezogen werden konnte, er zur höchstpersönlichen Leistungserbringung verpflichtet war und ob und in welchem Umfang der Träger Kontrollbefugnisse ausübte.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.01.2015 - L 1 KR 301/12

    Familienhelfer - abhängige Beschäftigung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.09.2018 - L 1 KR 488/17
    Auf das Urteil des erkennenden Senats vom 30. Januar 2015 - L 1 KR 301/12 werde verwiesen.

    Nach Auffassung des Senats gehört die Tätigkeit als Familienhelfer zu den durch die Persönlichkeit des Dienstleisters bestimmten Tätigkeiten, die sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden (vgl. bereits Urteil des erkennenden Senats v. 17. Januar 2014 - L 1 KR 137/13 und vom 30. Januar 2015 - L 1 KR 301/12).

  • BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 23/13 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Vertriebsleiter in einer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.09.2018 - L 1 KR 488/17
    Zu den tatsächlichen Umständen in diesem Sinne gehört aber auch die einem Beteiligten vertraglich eingeräumte Rechtsmacht, die nicht dadurch hinfällig wird, dass sie auf längere Zeit oder auch auf Dauer nicht ausgeübt wird (BSG v. 29. Juli 2015 - B 12 KR 23/13 R - juris Rn 25).
  • BSG, 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R

    Keine Sozialversicherungspflicht eines Flugzeugführers im Flugbetrieb eines

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.09.2018 - L 1 KR 488/17
    Zwar ist entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (auch) die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse, welcher gegebenenfalls sogar stärkeres Gewicht als abweichenden vertraglichen Regelungen zukommen kann (Urteil des BSG vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - juris Rn 17; Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - juris Rn 17).
  • BSG, 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stiller Gesellschafter einer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.09.2018 - L 1 KR 488/17
    Zwar ist entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (auch) die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse, welcher gegebenenfalls sogar stärkeres Gewicht als abweichenden vertraglichen Regelungen zukommen kann (Urteil des BSG vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - juris Rn 17; Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - juris Rn 17).
  • BSG, 14.03.2018 - B 12 R 3/17 R

    Musikschullehrer: Beachtung eines Lehrplanwerks führt nicht zur

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.09.2018 - L 1 KR 488/17
    Insoweit gilt für die Behandlung der Familienhelfer nichts anderes als für die rechtliche Beurteilung von Lehrtätigkeiten, für die in der Rechtsprechung des BSG anerkannt ist, dass eine abhängige Beschäftigung nicht bereits deswegen anzunehmen ist, weil dem Dozenten der äußere Ablauf seiner Lehrtätigkeit vorgegeben wird (vgl. BSG Urt. v. 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R - juris Rn 29, BSG Urt. v. 14. März 2018 - B 12 R 3/17 R).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2014 - L 1 KR 137/13

    Versicherungspflicht - Einzelfallhilfe - gemeinnütziger Verein

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.09.2018 - L 1 KR 488/17
    Nach Auffassung des Senats gehört die Tätigkeit als Familienhelfer zu den durch die Persönlichkeit des Dienstleisters bestimmten Tätigkeiten, die sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden (vgl. bereits Urteil des erkennenden Senats v. 17. Januar 2014 - L 1 KR 137/13 und vom 30. Januar 2015 - L 1 KR 301/12).
  • BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 14/10 R

    Sozialversicherungspflicht eines von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.09.2018 - L 1 KR 488/17
    Mit dieser Maßgabe sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R und B 12 KR 14/10 R, Urt. v. 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R), welches im Rahmen der Überprüfung der abhängigen Beschäftigung eines Familienhelfers nach dem SGB VIII für erheblich gehalten hat, ob und inwieweit (finanzielle) Unterschiede zu (schon tatsächlich) abhängig Beschäftigten gemacht worden sind, der Familienhelfer einseitig von seinem Arbeitsauftrag abgezogen werden konnte, er zur höchstpersönlichen Leistungserbringung verpflichtet war und ob und in welchem Umfang der Träger Kontrollbefugnisse ausübte.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.07.2011 - L 1 KR 206/09

    Bundesrat; Besucherdienst; Beschäftigung; Honorarkraft

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.09.2018 - L 1 KR 488/17
    Entsprechend hat der Senat etwa auch für die Selbständigkeit vom Bundesrat beauftragter Führer des Besucherdienstes entscheidend darauf abgestellt, dass diese als Honorarkräfte im Kernbereich ihrer Tätigkeit frei waren (Urt. v. 15. Juli 2011 - L 1 KR 206/09 - juris Rn 171).
  • BSG, 12.01.2011 - B 12 KR 17/09 R

    Arbeitslosen- und Rentenversicherung - Versicherungsfreiheit von

  • BSG, 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R

    Sozialversicherungspflicht - Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV - keine

  • BSG, 09.12.1981 - 12 RK 4/81

    Betriebsarzt - Weisungsfreie Aufgabe - Abhaltung bestimmter Sprechstunden im

  • BSG, 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R

    Volkshochschuldozent - abhängige Beschäftigung - selbständige Tätigkeit -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2019 - L 5 KR 492/16

    Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

    Auch das Landessozialgericht Berlin Brandenburg habe in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 27.09.2018 - L 1 KR 488/17 WA, zu einem sozialpädagogischen Familienhelfer) eine abhängige Beschäftigung festgestellt und dabei die Verpflichtung zur Teilnahme an Veranstaltungen des Auftraggebers als ein wesentliches Indiz angesehen.

    Dienstleistungen, insbesondere solche, deren Gegenstand - wie hier - die persönlich geprägte Betreuung ist, können sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung, als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden, sodass es entscheidend auf die organisatorische Ausgestaltung ankommt (vgl. LSG Berlin Brandenburg, Urteil vom 27.09.2018 - L 1 KR 488/17 WA Rn. 26, 29; LSG NRW, Urteil vom 15.03.2017 - L 8 R 96/14 Rn. 173 unter Hinweis auf BSG, Urteile vom 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R Rn. 17 und vom 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R Rn. 22 ff. sowie LSG NRW Urteil vom 18.06.2014 - L 8 R 1052/12).

    War der Kläger für Inhalt und Qualität der Leistungserbringung gegenüber den Beigeladenen zu 4 und 5 (weiterhin) verantwortlich, ist die Abwicklung der Leistung kaum anders denkbar als durch Kräfte, die wesentlich in den Betrieb des Klägers eingebunden waren (ähnlich für eine Fall der dreipoligen Beziehung bereits LSG Berlin Brandenburg, Urteil vom 27.09.2018 - L 1 KR 488/17 WA Rn. 29 ff.).

    Es lag damit wie bei einem Arbeitgeber allein im (Entscheidungs-)Ermessen des Klägers, der Beigeladenen zu 1 und den anderen (freien) Mitarbeiter(inne)n Fälle anzutragen und zu entscheiden, welche konkrete Kraft er in seiner Verantwortlichkeit als Leistungserbringer gegenüber den Beigeladenen zu 4 und 5 schließlich mit der konkreten Tätigkeit betraute (vgl. zu diesem Gesichtspunkt in ähnlichen Fällen auch LSG Berlin Brandenburg, Urteil vom 27.09.2018 - L 1 KR 488/17 WA Rn. 30; LSG NRW, Urteil vom 15.03.2017 - L 8 R 96/14 Rn. 201; LSG NRW, Urteil vom 26.10.2016 - L 8 R 399/15 Rn. 296).

    (3) Auch wenn die Umstände, eigenes Kapital nicht bzw. nur in sehr geringem Umfang einsetzen zu müssen und nicht über eine eigene Betriebsstätte zu verfügen, als Argument gegen die Qualifizierung von Dienstleistungen der vorliegenden Art als selbständige Tätigkeit nicht erheblich ins Gewicht fallen, weil dies für viele Tätigkeiten in diesem Bereich typisch ist (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R Rn. 42-44), ist dennoch festzuhalten, dass die genannten Aspekte jedenfalls nicht wesentlich für eine selbständige Tätigkeit sprechen und damit als neutral in die Gesamtabwägung einzustellen sind (vgl. LSG Berlin Brandenburg, Urteil vom 27.09.2018 - L 1 KR 488/17 WA Rn. 27).

    Zumal diese Freiheiten aufgrund der Struktur der Tätigkeit auch fest angestellten Kräften des Klägers in gleicher Weise zukommen müssen (ähnlich bei vergleichbarer Fallgestaltung LSG Berlin Brandenburg, Urteil vom 27.09.2018 - L 1 KR 488/17 WA Rn. 27).

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